Maximale Begünstigung

Das Güterrecht bietet mit der Vorschlagszuweisung eine Möglichkeit sich gegenseitig zu begünstigen. Die maximale Begünstigung erreichen Sie jedoch nur dann, wenn Sie neben dem Güterrecht auch das Erbrecht miteinbeziehen. Mit einem Ehe und Erbvertrag von Netnotar können sich verheiratete Paare, die kinderlos sind oder nur gemeinsame Kinder haben, gegenseitig maximal begünstigen.

Die Ehefrau, den Ehemann begünstigen

Wie kann ich am besten für meine Frau, meinen Gatten vorsorgen? Wie verhindere ich, dass meine Frau, mein Gatte Vermögenswerte veräussern muss, um Erbansprüche der Nachkommen zu befriedigen? Diese Fragen stehen für die meisten Ehepaare im Vordergrund. Der Netnotar bietet ihnen die Lösung. Sie wählen eine Kombination aus güterrechtlichen und erbrechtlichen Anordnungen und schliessen darüber einen Ehe und Erbvertrag. Auf diese Weise erreichen Sie eine gegenseitige maximale Begünstigung.

Ehe und Erbvertrag

Durch Zuweisung des Vorschlags begünstigen sich zuerst gegenseitig in einem Ehevertrag. Die Errungenschaft fällt somit dem überlebenden Ehegatten vollumfänglich zu. Das Gesetz schliesst eine Zuweisung über den erbrechtlichen Pflichtteil hinaus, nur gegenüber den nichtgemeinsamen Kindern und deren Nachkommen aus. Gegenüber den gemeinsamen Nachkommen begehen Sie mit einer vollumfänglichen Zuweisung des Vorschlags keine Pflichtteilsverletzung. Ohne Ehevertrag fällt neben dem Eigengut auch die Hälfte des während der Ehe erarbeiteten Vermögens in den Nachlass. Den Nachkommen steht der Pflichtteil am Nachlass zu.

In einem Erbvertrag bestimmen Sie nun, dass der überlebende Ehegatte die Nutzniessung an dem ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft erhalten soll. So sichern Sie rechtlich unmissverständlich die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten.

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren

Kinderlos oder nur gemeinsame Kinder

Die vorliegende Weblösung von Netnotar können Sie aufgrund gesetzlicher Schranken nur nutzen, wenn Sie verheiratet sind, nur gemeinsame Nachkommen [Kinder] haben oder kinderlos sind.

  • Warum passt unsere Weblösung bloss für Verheiratete mit gemeinsamen Nachkommen [Kindern] oder für kinderlose Ehepaare?

Einer erbrechtliche Begünstigung des Ehegatten, wie sie der Netnotar vorsieht unterliegt den gesetzlichen Schranken von Art. 473 ZGB. Mit diesem Artikel kann der Erblasser die Nutzniessung an der Erbschaft nur gegenüber den gemeinsamen Nachkommen verfügen.

  • Warum geht diese Weblösung nicht für Verheiratete mit nicht-gemeinsamen Kindern [Nachkommen]?

Eine güterrechtliche Begünstigung durch vollumfängliche Zuweisung des Vorschlags, wie sie der Netnotar vorsieht, unterliegt den gesetzlichen Schranken von Art. 216 ZGB. Dieser Artikel verbietet eine Beeinträchtigung der Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder.

An die Patchworkfamilie hat der Gesetzgeber kaum gedacht. Es gibt daher kein Patentrezept, wie eine optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten erreicht wird. Ehe- und erbvertragliche Lösungen sollten daher umso mehr durchdacht, genauestens abgeklärt und auf die individuellen Umstände zugeschnitten werden. Aufgrund der Komplexität bietet der Netnotar hier keine Weblösung.

Falls Sie nicht-gemeinsame Kinder [Nachkommen] haben, wenden Sie sich direkt an uns.